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Urheberrecht: Keine gewerbliche Nutzung von Fotos mit Creative Commons Lizenz

Landgericht Köln: Bei Creative Commons Lizenzen bedeutet „nicht kommerziell“ private Nutzung

Deutschlandradio nutzte Foto von Flickr für Internetauftritt

Der öffentlich-rechtliche Radiosender Deutschlandradio benutzte auf seiner Internetseite www.dradiowissen.de zur Bebilderung eines Artikels ein Foto aus dem Online-Dienst http://www.flickr.com. Dort sind Fotos unter der sog. Creative Commons Lizenz hinterlegt, die jeder unter den Lizenzbedingungen kostenfrei nutzen kann. Zu den Lizenzbedingungen zählt neben der Angabe des Fotografen (Urhebernennung) und einem Verweis auf die Creative Commons Bedingungen insbesondere, dass die Fotos „nicht kommerziell“ genutzt werden.

Was ist eine „nicht kommerzielle“ Nutzung eines Fotos?

Deutschlandradio, das von dem Fotograf auf Schadensersatz verklagt wurde, verteidigte sich damit, der Sender sei öffentlich-rechtlich. Die Internetseite wird aus Rundfunkbeiträgen finanziert und Werbung oder Sponsoring fänden auf der Seite nicht statt. Das sei eine nicht kommerzielle Nutzung des Fotos.

Das Landgericht musste entscheiden, ob hier eine „nicht kommerzielle“ Nutzung im Sinne der Lizenzbedingungen vorliegt. Der Begriff der kommerziellen Nutzung ist in der Creative Commons Lizenz nicht weiter definiert. Das Gericht musste daher durch Auslegung ermitteln, was kommerziell ist.

Zwar ist im Rundfunkstaatsvertrag (§16a Abs. 1) geregelt, was im Rahmen des Rundfunkrechts eine kommerzielle Tätigkeit ist:

„Kommerzielle Tätigkeiten sind Betätigungen, bei denen Leistungen auch für Dritte im Wettbewerb angeboten werden, insbesondere Werbung und Sponsoring, Verwertungsaktivitäten, Merchandising, Produktion für Dritte und die Vermietung von Senderstandorten an Dritte.“

Danach wäre die Benutzung des Fotos nicht kommerziell. Das Landgericht hält die Definition aber für nicht anwendbar. Vielmehr sind die allgemeinen Grundsätze zur Begriffsbestimmung anzuwenden.

Zweckübertragungslehre im Urhebervertragsrecht

Im Urhebervertragsrecht gilt die sog. Zweckübertragungslehre. Diese besagt, dass im Zweifel – also immer dann, wenn es Streit über den Umfang von Nutzungsrechten gibt – „keine weitergehenden Rechte eingeräumt werden, als dies der Zweck des Nutzungsvertrages erfordert“. Es werden also nur die nötigsten Rechte vom Urheber eingeräumt und im Zweifel gab es eben keine Rechtseinräumung. Zudem muss darauf geschaut werden,was der Fotograf mit den potentiellen Nutzern des Flickr-Dienstes vereinbaren wollte.

Hier setzte das Gericht nun an und erkannte, dass der Fotograf nur für eine rein private Nutzung seine Fotos unentgeltlich zur Verfügung stellen wollte. Es komme nämlich nicht darauf an, was das Rundfunkrecht als kommerziell einstuft, sondern was nach dem Willen des Fotografen und den potentiellen Bildnutzern als kommerziell angesehen wird.

Danach solle „jeglicher nach dem allgemeinen Verständnis anzunehmender kommerzielle Zweck“ ausgeschlossen werden. Da die Nutzung durch Deutschlandradio sich aber deutlich von einer rein privaten Nutzung unterscheide, sei von kommerzieller Nutzung auszugehen. Für den Fotografen mache es nämlich keinen Unterschied, ob ein privater Radiosender sein Foto auf einer Internetseite nutzt (das ist unstreitig immer kommerziell) oder ob dies ein öffentlich-rechtlicher Radiosender tut. Deshalb sei für eine Unterscheidung zwischen privaten und öffentlichen Radiosendern kein Raum. Für den Fotografen ist jede Nutzung durch einen Rundfunksender nicht rein privat und damit eine kommerzielle Nutzung, die aber nicht im Rahmen der kostenfreien Creative Commons Lizenz eingeräumt wird.

Tipp für die Praxis der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Fotos:

Für Fotografen:

Fotografen, die ihre bei Flickr oder ähnlichen Fotodiensten eingestellten Fotos unter Creative Commons Lizenz auf Webseiten von öffentlich-rechtlichen oder privaten Rundfunksendern entdecken, können prüfen lassen, ob ein Schadensersatzanspruch besteht.

Für Fotonutzer:

Bei der Nutzung fremder Fotos gilt immer das Prinzip Vorsicht. Die Nutzungsrechte müssen klar sein, weil Zweifel am Umfang immer zu Lasten des Nutzers gehen.

Wir beraten Sie gern.

Ihr Ansprechpartner für Urheberrecht und Fotorecht und Leipzig

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Alexander Grundmann

 

LG Köln, Urteil vom 05.03.2014; Az.: 28 O 232/13

§§ 97, 15, 19a, 31 Urheberrechtsgesetz (UrhG), 16a Rundfunkstaatsvertrag (RStV)

 

update:

Das OLG Köln hat das Urteil zur Frage der kommerziellen Nutzung von CC-Lizenzen teilweise aufgehoben (OLG Köln-Urteil vom 31.10.2014, Az.: 6 U 60/14).

Akteulle Entscheidungen zu Creative Commons

LG Köln, Urteil vom 01.09.2016, Az.: 14 O 307/15,

LG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2016, Az.: 310 O 402/16 hier.

 

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